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Pressemitteilung 2022

Am 19.01.2022 wurde ein offener Brief, an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gesendet.

Der Grund dafür sind die Stark steigende Energiepreise:

Jobcenter müssen sofort die Höchstbeträge für anerkannte Heizkosten anheben!

Die Energiepreise steigen überall stark an, hiervon sind insbesondere einkommensschwache Haushalte betroffen.

Während der Corona-Pandemie werden von den Jobcentern befristet bis 31.3.2022 die tatsächlichen Unterkunftskosten (Miete und Heizung) übernommen

Das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen zuvor bereits
nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, weil das Jobcenter die Heizkosten als zu hoch bewertet. Dort werden grundsätzlich nur „Angemessene Heizkosten“ berücksichtigt (was ein unbestimmter Rechtsbegriff ist).

Es wird immer wieder begründet, dass man ja den Energieanbieter wechseln könne, um die Heizkosten zu senken. Angesichts von massiven Preissteigerungen ist dies momentan allerdings nicht möglich.

Auch verschuldete Menschen mit Schufa-Eintrag können nicht einfach den Energieanbieter wechseln sie fallen bei der Bonitätsprüfung durch.

Laut CHECK24 (Stand: 10.1.2022) haben die Grundversorger ihre Gaspreise in 1.055 Fällen erhöht oder Erhöhungen angekündigt die Gaspreise erhöhen sich danach im Schnitt um 68,6 Prozent und betreffen gut 3,6 Millionen Haushalte bei der Berechnung von Höchstbeträgen nach Verbrauch mit den Gas-Preisen des hiesigen regionalen Grundversorgers EWE ergeben sich je nach Haushaltsgröße höhere jährliche Heizkosten für 2022 in Höhe von 264 € – 336 €. Momentan ist der Grundversorger EWE laut den Vergleichsportalen CHECK24 und VERIVOX in unserer Region der günstigste Anbieter.

 

Daher die Bitte an den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, dafür Sorge zu tragen, dass die Jobcenter bei der Festlegung von Höchstbeträgen zumindest von den Verbrauchswerten des Bundesheizspiegels und den aktuellen Energiepreisen (der Grundversorger) auszugehen haben.

Es darf und kann nicht sein, dass Jobcenter an veralteten Höchstbeträgen festhalten, für die es gar keine entsprechenden Angebote der Energieversorger mehr gibt.

Der Regionalverbund der Erwerbsloseninitiativen Weser-Ems e.V.

Aktuelle Informationen

Seit März ist die offene Beratung in Wilhelmshaven an den Beratungstagen Montag und Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr wieder möglich.

Das heißt ihr könnt Euch ab 8:00 Uhr auf unserer Liste eintragen!

Am Montag können Erwerbstätige das Beratungsangebot ab 16:30 – 18:30 Uhr wahrnehmen.

Freitags gibt es zusätzlich die Möglichkeit eine Beratung nach vorheriger Terminabsprache wahrzunehmen!

im Landkreis Friesland ist die Beratung:
Jever, Sande, Schortens, wie gewohnt von 14:30 bis 16:30 Uhr und in Varel am 1.& 3. Dienstag von 09:00 – 13:00 Uhr

Eine Beratung per E-Mail können wir NICHT leisten.

Telefonisch sind wir Montags, Dienstags und Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr unter 04421-9821000 erreichbar…
sollten wir in einem anderen Telefongespräch sein, hinterlasst eine Nachricht mit Euren Namen und Eurer Telefonnummer auf dem AB, wir rufen Euch zurück.

Euer ALI Team

 ALI auf die Ohren

Im Bürgerfunk des Radio Ostfriesland/Studio Leer und im Bürgerfunk des Radio Oldenburg eins „on Air“

Unser Mitstreiter Olaf Schubert ist am Dienstag, den 28.03.23 ab 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Bürgerfunk des Radio Ostfriesland auf UKW 103,9 im Sendegebiet oder im Live-Stream mit  „Is wat?“ auf Sendung. 

 

Und am Samstag, den 22.04.23 ab 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Bürgerfunk des Radio Oldenburg eins auf UKW 106,5 im Sendegebiet oder über Vodafone im Kabelnetz, im Live-Hörfunk-Stream und oeins über Amazon Alexa. 

Is wat?“ ist eine Sendung, über Armut, Ausgrenzung und Diskriminierung im Alltag und Aktuelles aus diesem Bereich sowie Grundsätzliches.


Die Monatsversammlung der ALI, findet ab Mai 2023 wieder statt! Wo und wann werden wir noch Bekanntgeben.

„Sozialschutzpaket“

„Sozialschutzpaket“: Neuregelungen für Jobcenter,Sozial- und Versorgungsämter


Die Regierung hat entschieden, den Zugang zur Grundsicherung zu vereinfachen („erleichtern“), denn „Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.“ Jetzt wird Alg II neu bewilligt ohne Vermögensprüfung und unter Anerkennung der vollen Wohnkosten, Alg II wird automatisch weiter bewilligt. Mehr zu den Neuregelungen im Einzelnen:

1. Neuanträge Arbeitslosengeld II
Wenn Hilfe vom Jobcenter neu beantragt wird und die Bewilligung des Jobcenters in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnt, gilt:

– bei vorhandenen Vermögen:
1. nicht mehr als 60.000,- € beim Antragsteller der SGB II-Leistungen.
2. weitere Haushaltsmitglieder dürfen pro Person nicht mehr als 30.000,- € haben.
Vermögen ist: Geld das sofort/kurzfristig verfügbar ist wie z.B. Girokonten, Sparkonten, Aktien, Schmuck, Gold, Lebensversicherungen (ob dieses Geld bei Lebensversicherungen kurzfristig sofort verfügbar ist, ist mehr als fraglich)

– Die Kosten für die Wohnung und die Heizung sind in der tatsächlichen Höhe in der Hilfeberechnung zu übernehmen.

– Die Bewilligung des Jobcenters erfolgt immer für sechs Monate und „vorläufig“.

Voraussetzungen sind:
1. es ist klar, dass das Jobcenter für die Hilfe zuständig ist (also die Antragstellenden haben zu wenig Einkommen; sie sind aber nicht erwerbsunfähig oder rentenberechtigt) und
2. es würde zu lange dauern, alles zu prüfen, was üblicherweise vom Jobcenter zu prüfen ist.
„Vorläufig“ heißt, die Bewilligung kann vom Jobcenter später noch genauer überprüft werden. Eine abschließende (d.h. nicht nur „vorläufige“) Prüfung und Entscheidung über den „erleichtert“ gestellten Antrag erfolgt dann nur noch, wenn die Antragstellenden das verlangen.

Dieser Antrag auf „abschließende Entscheidung“ macht sehr viel Sinn, wenn der alte Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist und Euer Einkommen in den letzten Monaten geringer war als vom Jobcenter erwartet.
Trifft das bei Euch zu, dann stellt einen Antrag auf abschließende Bewilligung und legt die Einkommensnachweise der letzten 6 oder 12 Monate vor (je nachdem, ob die letzte Bewilligung für 6 oder 12 Monate galt).
2. Weiterbewilligung vom Jobcenter
– Wenn Bewilligungen des Jobcenters in der Zeit vom 31. März bis zum 31. August 2020 enden, gelten diese automatisch („ohne Antrag“) für weitere 12 Monate unverändert fort. Ist Euer Einkommen jedoch niedriger als zuletzt oder z.B. die Miete gestiegen, beantragt diese Veränderung bei der Bewilligung einzurechnen.
– Wurde das letzte Mal die Leistung vom Jobcenter nur „vorläufig“ bewilligt, soll auch die automatische (Weiter-)Bewilligung nur „vorläufig“ und immer für sechs Monate erfolgen.

3. Wann enden die „Erleichterungen“?
Das hängt vom Verlauf der Pandemie ab. Die hier aufgeführten Regeln zur Erleichterung des Bezugs von Leistungen der Jobcenter können von der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

4. Quelle
Rechtsgrundlagen für diesen Beitrag findet Ihr im neuen § 67 SGB II. Den Gesetzestext vom 27.03.2020 findet Ihr hier:
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Publikationen-1/publikationen1.html

Den Regierungsentwurf zu diesem Gesetz vom 24.03.2020 (mit Begründungen und Erläuterungen der oben geschilderten neuen Einzelregelungen auf dessen Seiten 24 bis 26 findet Ihr hier.
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Publikationen-1/publikationen1.html

5. Änderungen bei Sozialhilfe und Sozialer Entschädigung
Hier heute nur ein erster Hinweis: Regelungen entsprechend der oben für das Alg II skizzierten, gelten nun auch bei Sozialleistungen für RentnerInnen (Sozialhilfe und Hilfen der Alters- und Erwerbsminderungsgrundsicherung) wie auch bei Sozialer Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Mehr dazu schreiben wir hoffentlich bald.

Kontakt zwischen Jobcenter und „Kunden*innen“

Wie soll der Kontakt zwischen Jobcenter und „Kunden*innen“ funktionieren?


Die Jobcenter sollen dafür sorgen, dass Fragen und Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt mit Jobcentermitarbeiter*innen geklärt werden können. Die Möglichkeiten dazu sollen die Jobcenter bekannt machen
(z. B. Internetseiten, Aushänge an den Jobcentern, Zeitungen usw.)
Die ansonsten üblichen „formalen Anforderungen“ (z. B. irgendwelche Formulare benutzen zu müssen) sollen derzeit nicht so genau genommen werden, bzw. werden die entsprechenden Anträge nach formloser Antragstellung dann zugesendet. Anträge sollen auch per Post, per E-Mail, telefonisch oder als Einwurf in die Hausbriefkästen der Jobcenter möglich sein:

Telefon Jobcenter in Oldenburg:
neben der 0441-21970-0 die Nummer 0441-21970-1010

Telefon Jobcenter in Wilhelmshaven:
04421-75819009 oder 04421 75814444

Telefon Jobcenter in Jever:
04461-9195264 oder 04461-9195266

Telefon Jobcenter in Varel:
04461-953311

Wichtig wäre es immer, Abschriften oder Kopien der Anträge zu machen,
– bei Telefonaten mit den Jobcentern: den Zeitpunkt, mit wem und besonders über was gesprochen wurde, aufzuschreiben,
– per Post Anträge als einfaches Einschreiben aufzugeben,
– per Einwurf im Hausbriefkasten des Jobcenters möglichst einen Zeugen dabei haben, der gesehen hat,
was der Brief enthält und beim Einwerfen dabei war
(Den Brief dann mit dem Zusatz – Einwurf mit Zeugen – versehen).

Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen ohne persönliche Vorsprache

Wie geht es sich Arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen ohne die sonst notwendige persönliche Vorsprache im Amt und auch ohne nach telefonischer Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur einen Rückruf der Arbeitsagentur abwarten zu müssen?

Nach Auskunft der Agentur für Arbeit in Oldenburg ist dies wie folgt möglch:

Sendet eine Mail an die Arbeitsagentur in Oldenburg: oldenburg.EZ@arbeitsagentur.de

In dieser Mail nennt Ihr:

Euren Name, Anschrift, Geburtsdatum, eine Liste Eurer Arbeitsverhältnisse in den letzten 2,5 Jahren. Auch andere Zeiten können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, z.B. Elternzeit (nach Arbeit), Mutterschafts-, Elterngeld oder Krankengeldbezug. (Einen Mustertext findet Ihr weiter unten)

Fordert in Eurer Mail an die Arbeitsagentur auf, Euch die Antragsunterlagen zur Beantragung von Arbeitslosengeld zuzusenden auch die Formulare, in denen die Arbeitgeber oder z.B. die Krankenkasse die entsprechenden Zeiten bescheinigen sollen.

Wir empfehlen diese Art der Arbeitslosmeldung auch allen, die mit der Arbeitsagentur nicht in Deutsch telefonieren können.

Zudem passiert es bei der telefonischen Arbeitslosmeldung immer wieder, dass dieser Telefonanruf im System der Arbeitsagentur nicht vermerkt wird und Ihr diese Arbeitslosmeldung nachher nicht mehr nachweisen könnt (und dann kein Alg erst später bekommt).
Ohne Nachweis gilt nämlich Eure Arbeitslosmeldung nicht, es sei denn Ihr hättet Zeugen für Euren Anruf.
Ihr könnt die „Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)“ Euch auch selbst von der Webseite der Arbeitsagentur herunterladen und per Mail an Eure (ehemaligen) Arbeitgeber senden. Ihr erhaltet diese hier.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf


Ein entsprechendes Formular zur Bescheinigung des Bezugs z.B. von Kranken- oder Mutterschaftsgeld findet Ihr zum Download hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-p312-abs3_ba013228.pdf

Ein Hinweis:
Wir legen dringend nahe diese Bescheinigungen beim Arbeitgeber mit einer Fristsetzung anzufordern. Formulierungsvorschlag:
Bitten senden Sie mir die ausgefüllte Bescheinigung innerhalb von 10 Tagen ausgefüllt zurück.

Warum Fristsetzung? Einige Arbeitgeber reagieren auf die Anforderung dieses Nachweises nur äußerst langsam oder gar nicht – diese Erfahrung machen wir leider immer ’mal wieder. Arbeitgeber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, diese Bescheinigung auf Anforderung auszufüllen.
Wenn die Arbeitgeber die Bescheinigung trotz Fristsetzung und Eurer Erinnerung nicht ausstellen, kann die Arbeitsagentur diese Bescheinigung selbst anfordern – dann jedoch gleich zusammen mit einer Art Strafgebühr. Diese amtliche Anforderung schickt die Arbeitsagentur jedoch nur, wenn Ihr die Bescheinigung mit Fristsetzung selbst angefordert habt. Da die Arbeitsagentur Euer Arbeitslosengeld ohne diese Bescheinigung nicht berechnet, seid Ihr dringend auf dieses Dokument angewiesen.
Sendet Euch der Arbeitgeber die Bescheinigung trotz allem nicht aus, kann die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld „vorläufig“ berechnen und bewilligen.
Beantragt ggf. diese vorläufige Bewilligung. Dazu fragt Euch die Arbeitsagentur z.B. nach Eurem Einkommen in den letzten 12 Monaten. Dies könnt Ihr dann mit Kopien Eurer Lohnabrechnungen nachweisen.


Deine Mail könnte so aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich melde mich mit dieser Mail arbeitslos und beantrage Arbeitslosengeld.

Meine persönlichen Daten sind:

Name:

Anschrift:

Geburtsdatum:

Rentenversicherungsnummer (= Sozialversicherungsnummer):
(oder Kundennummer der Arbeitsagentur, wenn Ihr diese bereits habt)

Beschäftigungszeiten:

 (1. Tag des Arbeitsvertrages und letzter Tag des Arbeitsvertrages) mit Arbeit in den vergangenen 2,5 Jahren(es können auch mehrere Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Betrieben sein):


Bitte senden Sie mir die Antragsunterlagen zur Beantragung von Arbeitslosengeld zu sowie das Formular, in dem die Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten bescheinigen soll.

Vielen Dank,
mit freundlichem Gruß

(hier Euren Namen einsetzen)

Wichtig: Wenn Ihr dieses Muster für den Postweg nutzt, dann unterschreibt bitte handschriftlich.