„Sozialschutzpaket“: Neuregelungen für Jobcenter,Sozial- und Versorgungsämter
Die Regierung hat entschieden, den Zugang zur Grundsicherung zu vereinfachen („erleichtern“), denn „Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.“ Jetzt wird Alg II neu bewilligt ohne Vermögensprüfung und unter Anerkennung der vollen Wohnkosten, Alg II wird automatisch weiter bewilligt. Mehr zu den Neuregelungen im Einzelnen:
1. Neuanträge Arbeitslosengeld II
Wenn Hilfe vom Jobcenter neu beantragt wird und die Bewilligung des Jobcenters in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnt, gilt:
– bei vorhandenen Vermögen:
1. nicht mehr als 60.000,- € beim Antragsteller der SGB II-Leistungen.
2. weitere Haushaltsmitglieder dürfen pro Person nicht mehr als 30.000,- € haben.
Vermögen ist: Geld das sofort/kurzfristig verfügbar ist wie z.B. Girokonten, Sparkonten, Aktien, Schmuck, Gold, Lebensversicherungen (ob dieses Geld bei Lebensversicherungen kurzfristig sofort verfügbar ist, ist mehr als fraglich)
– Die Kosten für die Wohnung und die Heizung sind in der tatsächlichen Höhe in der Hilfeberechnung zu übernehmen.
– Die Bewilligung des Jobcenters erfolgt immer für sechs Monate und „vorläufig“.
Voraussetzungen sind:
1. es ist klar, dass das Jobcenter für die Hilfe zuständig ist (also die Antragstellenden haben zu wenig Einkommen; sie sind aber nicht erwerbsunfähig oder rentenberechtigt) und
2. es würde zu lange dauern, alles zu prüfen, was üblicherweise vom Jobcenter zu prüfen ist.
„Vorläufig“ heißt, die Bewilligung kann vom Jobcenter später noch genauer überprüft werden. Eine abschließende (d.h. nicht nur „vorläufige“) Prüfung und Entscheidung über den „erleichtert“ gestellten Antrag erfolgt dann nur noch, wenn die Antragstellenden das verlangen.
Dieser Antrag auf „abschließende Entscheidung“ macht sehr viel Sinn, wenn der alte Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist und Euer Einkommen in den letzten Monaten geringer war als vom Jobcenter erwartet.
Trifft das bei Euch zu, dann stellt einen Antrag auf abschließende Bewilligung und legt die Einkommensnachweise der letzten 6 oder 12 Monate vor (je nachdem, ob die letzte Bewilligung für 6 oder 12 Monate galt).
2. Weiterbewilligung vom Jobcenter
– Wenn Bewilligungen des Jobcenters in der Zeit vom 31. März bis zum 31. August 2020 enden, gelten diese automatisch („ohne Antrag“) für weitere 12 Monate unverändert fort. Ist Euer Einkommen jedoch niedriger als zuletzt oder z.B. die Miete gestiegen, beantragt diese Veränderung bei der Bewilligung einzurechnen.
– Wurde das letzte Mal die Leistung vom Jobcenter nur „vorläufig“ bewilligt, soll auch die automatische (Weiter-)Bewilligung nur „vorläufig“ und immer für sechs Monate erfolgen.
3. Wann enden die „Erleichterungen“?
Das hängt vom Verlauf der Pandemie ab. Die hier aufgeführten Regeln zur Erleichterung des Bezugs von Leistungen der Jobcenter können von der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
4. Quelle
Rechtsgrundlagen für diesen Beitrag findet Ihr im neuen § 67 SGB II. Den Gesetzestext vom 27.03.2020 findet Ihr hier:
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Publikationen-1/publikationen1.html
Den Regierungsentwurf zu diesem Gesetz vom 24.03.2020 (mit Begründungen und Erläuterungen der oben geschilderten neuen Einzelregelungen auf dessen Seiten 24 bis 26 findet Ihr hier.
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Publikationen-1/publikationen1.html
5. Änderungen bei Sozialhilfe und Sozialer Entschädigung
Hier heute nur ein erster Hinweis: Regelungen entsprechend der oben für das Alg II skizzierten, gelten nun auch bei Sozialleistungen für RentnerInnen (Sozialhilfe und Hilfen der Alters- und Erwerbsminderungsgrundsicherung) wie auch bei Sozialer Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Mehr dazu schreiben wir hoffentlich bald.