§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „Verein der Arbeitslosen in Wilhelmshaven / Friesland" e.V..
§ 2 Vereinszweck
1. In
der Erkenntnis, dass die Arbeit für den Menschen eine Voraussetzung zur
Persönlichkeitsentfaltung und zur Sozialisation ist, ist es das Ziel
des Vereins, arbeitslosen Menschen bei der Bewältigung ihrer Lage zu
helfen, insbesondere durch
a) Informationen
und Beratung über die Rechte und Pflichten von Arbeitssuchenden
gegenüber der Arbeitsverwaltung und anderen Behörden in arbeits- und
sozialrechtlicher Hinsicht; vor allem für Langzeitarbeitslose,
Jugendliche, Frauen, Schwerbehinderte und diejenigen, die keinen
Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben (Sozialhilfeberechtigte); § 53
der Abgabenordnung findet Beachtung.
b) Angebote
zur beruflichen und allgemeinen Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den
öffentlich-rechtlichen und privaten gemeinnützigen
Weiterbildungsträgern;
c) Vertretung des Vereinsanliegens gegenüber der Öffentlichkeit.
d) Die Arbeit des Vereins findet auf der Grundlage der Selbsthilfe statt.
§ 3 Neutralität
Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Alle
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3. Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden.
2. Die
Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der / die
Antragsteller/in die Satzung an.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss.
5. Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins
schädigt oder dessen Interessen und Zielen zuwider handelt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes
Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit in den Gliederungen des Vereins
und auf Nutzung der im Verein angebotenen Leistungen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Satzung einzuhalten.
§ 7 Beiträge
Die
Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist im voraus bis zum 31. Januar des
jeweiligen Jahres zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
Schriftführer/in
drei Beisitzern/ und Beisitzerinnen
- Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dem
Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger
gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch mit den Aufgaben zu betrauen.
5. Die
Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist in getrennten Wahlgängen und
auf Verlangen geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält. In den Vorstand ist jedes Vereinsmitglied
wählbar, ds sich zur Wahl stellt.
6. Der
Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen dies beschließt.
7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie bestimmt
die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes
Entscheidungsorgan.
2. Einmal im Jahr findet die Hauptversammlung statt, in der die Mitglieder :
a) den Jahresbericht des Vorstandes
b) den Jahresbericht der Kassenrevisoren/innen
entgegen nehmen und über die Entlastung des Vorstandes beschließen.
Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen ein.
3. Im übrigen beschließt der Vorstand den Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlungen.
4. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder von einem Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
5. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. V on
jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der
sie gefasst worden sind, enthält. Die Niederschrift ist von der / dem
Schriftführer/in zu unterzeichnen. Außerdem muss eine Anwesenheitsliste
beigefügt werden.
7. Anträge für die
Mitgliederversammlung sind 10 Tage vor der Einberufung der Versammlung
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Kassenrevisoren
1. Die
Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit der Anwesenden, alle zwei
Jahre, zwei Kassenrevisoren/innen.
2. Diese
haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der
Hauptversammlung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu
beantragen.
3. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.
4. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen
können auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden.
Der Text der beabsichtigten Änderung ist den Mitgliedern (bis zu zehn
Tagen vor der Mitgliederversammlung) schriftlich zu übermitteln.
2. Zu
einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit vo 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Satzungsänderungen werden mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen , zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die
Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und
fristgerecht (siehe § 12 Abs. 1 Satz 2) versandten Einladung an die
Mitglieder als einziger Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
3. Zu
einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins enthält, ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgebenen Stimmen erforderlich.
4. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung
derselben Förmlichkeiten (siehe § 13 Abs. 2) innerhalb eines Monats
eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese
entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
5. Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an „Arbeit und
Leben Niedersachsen" e.V. - Arbeitsgemeinschaft Wilhelmshaven -. Es ist
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Aktionen oder Versammlungen des Vereins erleiden.
§ 15 Schlussbestimmung
Diese
Vereinssatzung ist auf der Gründungsversammlung am 05.07.1994
angenommen worden. Die überarbeitete Vereinssatzung mit Änderungen
in §9 und §11 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 27. April 2010 angenommen.
Andrea de Groot
Ralf Keuck
Adelheid Steinemann
Jürgen Oltmanns
Dorothee Jürgensen
Albert de Riese
Hartmut Tammen-Henke
------
Geschäftsordnung des Vorstandes
gemäß Satzung des Vereins
der Arbeitslosen in WHV / FRI § 9 Pos. 1
1. Aufgabenstellung
1.1
Der Vorstand, ist zuständig für die Führung des o.g.
Vereins, setzt für die Aufgaben gem. Pos. 2.4 einen Sozialberater/in
für ebenfalls zwei Jahre ein.
1.2 Der Vorstand ist
gem. § 9 Pos. 8 beschlußfähig, wenn mindestens 5 von 9
Mitglieder/innen, unter ihnen der / die 1. Vors. oder stellv. Vors. und
Sozialarbeiter/in anwesend sind.
1.3 Der Verein
wird gem. § 9 Pos. 3 nach außen von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten,
von denen eine/r die / der Vors. oder die / der stellv. Vors. ist.
2. Ressortzuordnung
2.1 Die / der Vorsitzende und stellv. Vorsitzende sind zuständig für:
- Repräsentation
- Öffentlichkeitsarbeit
- Veranstaltungen
2.2
Den Kassenwarten/innen obliegen, in Abstimmung mit dem
/ der Sozialberater/in alle Finanzangelegenheiten. Sie verwalten
die Mitgliedsbeiträge und legen jährlich einen Kassenbericht zur
Prüfung vor.
2.3 Die Schriftführer/innen protokollieren alle Vorstandsbeschlüsse und Mitgliederversammlungen.
2.4 Der Sozialberater ist für:
- Büroleitung
- Auskunft und Beratung
- Information und Schulung
- Zusammenarbeit mit Verbänden und Behörden
- Imagepflege und Werbung
zuständig. Er berichtet dem Vortand.
2.5
Die Beisitzer/innen berichten, soweit sie Organisationen
repräsentieren, dem Vorstand, damit Beschlüsse und Aktionen
unverzüglich erfolgen können.
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Gründungsversammlung am 05. Juli 1994 in Kraft.