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Ihrer Arbeitsloseninitiative Wilhelmshaven /
Friesland:
Satzung
des Vereins der Arbeitslosen
in Wilhelmshaven / Friesland
§ 1      Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen „Verein der Arbeitslosen in Wilhelmshaven / Friesland" e.V..


§ 2      Vereinszweck

1.    In der Erkenntnis, dass die Arbeit für den Menschen eine Voraussetzung zur Persönlichkeitsentfaltung und zur Sozialisation ist, ist es das Ziel des Vereins, arbeitslosen Menschen bei der Bewältigung ihrer Lage zu helfen, insbesondere durch
a)    Informationen und Beratung über die Rechte und Pflichten von Arbeitssuchenden gegenüber der Arbeitsverwaltung und anderen Behörden in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht; vor allem für Langzeitarbeitslose, Jugendliche, Frauen, Schwerbehinderte und diejenigen, die keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben (Sozialhilfeberechtigte); § 53 der Abgabenordnung findet Beachtung.
b)    Angebote zur beruflichen und allgemeinen Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlichen und privaten gemeinnützigen Weiterbildungsträgern;
c)    Vertretung des Vereinsanliegens gegenüber der Öffentlichkeit.
d)    Die Arbeit des Vereins findet auf der Grundlage der Selbsthilfe statt.


§ 3      Neutralität

Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.


§ 4      Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.    Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.    Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens.
5.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5      Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden.
2.    Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der / die Antragsteller/in die Satzung an.
3.    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4.    Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss.
5.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder dessen Interessen und Zielen zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit in den Gliederungen des Vereins und auf Nutzung der im Verein angebotenen Leistungen.
2.    Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Satzung einzuhalten.


§ 7      Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist im voraus bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres zu zahlen.


§ 8      Organe des Vereins  


Die Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung


§ 9      Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
-    Vorsitzende/r
-    Stellvertretende/r Vorsitzende/r
-    Kassenwart/in
     Schriftführer/in
     drei Beisitzern/ und Beisitzerinnen
-    Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.    Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3.    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit den Aufgaben zu betrauen.
5.    Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist in getrennten Wahlgängen und auf Verlangen geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. In den Vorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, ds sich zur Wahl stellt.
6.    Der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen dies beschließt.
7.    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
8.    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.


§ 10      Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan.
2.    Einmal im Jahr findet die Hauptversammlung statt, in der die Mitglieder :
a)    den Jahresbericht des Vorstandes
b)    den Jahresbericht der Kassenrevisoren/innen
entgegen nehmen und über die Entlastung des Vorstandes beschließen.
Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen ein.
3.    Im übrigen beschließt der Vorstand den Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlungen.
4.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
5.    Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6.    V on jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst worden sind, enthält. Die Niederschrift ist von der / dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Außerdem muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.
7.    Anträge für die Mitgliederversammlung sind 10 Tage vor der Einberufung der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 11      Kassenrevisoren

1.    Die Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit der Anwesenden, alle zwei Jahre, zwei Kassenrevisoren/innen.
2.    Diese haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der Hauptversammlung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
3.    Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.
4.    Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 12      Satzungsänderung

1.    Satzungsänderungen können auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Der Text der beabsichtigten Änderung ist den Mitgliedern (bis zu zehn Tagen vor der Mitgliederversammlung) schriftlich zu übermitteln.
2.    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit vo 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3.    Satzungsänderungen werden mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


§ 13      Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen , zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.    Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerecht (siehe § 12 Abs. 1 Satz 2) versandten Einladung an die Mitglieder als einziger Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
3.    Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgebenen Stimmen erforderlich.
4.    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung derselben Förmlichkeiten (siehe § 13 Abs. 2) innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
5.    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an „Arbeit und Leben Niedersachsen" e.V. - Arbeitsgemeinschaft Wilhelmshaven -. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 14      Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Aktionen oder Versammlungen des Vereins erleiden.


§ 15      Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung ist auf der Gründungsversammlung am 05.07.1994 angenommen worden. Die überarbeitete Vereinssatzung mit Änderungen
in §9 und §11 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 27. April 2010 angenommen.

Andrea de Groot
Ralf Keuck
Adelheid Steinemann
Jürgen Oltmanns
Dorothee Jürgensen
Albert de Riese
Hartmut Tammen-Henke


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Geschäftsordnung des Vorstandes

gemäß Satzung des Vereins
der Arbeitslosen in WHV / FRI § 9 Pos. 1


1. Aufgabenstellung

1.1     Der Vorstand, ist zuständig für die Führung des o.g. Vereins, setzt für die Aufgaben gem. Pos. 2.4 einen Sozialberater/in für ebenfalls zwei Jahre ein.

1.2     Der Vorstand ist gem. § 9 Pos. 8 beschlußfähig, wenn mindestens 5 von 9 Mitglieder/innen, unter ihnen der / die 1. Vors. oder stellv. Vors. und Sozialarbeiter/in anwesend sind.

1.3     Der Verein wird gem. § 9 Pos. 3 nach außen von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen eine/r die / der Vors. oder die / der stellv. Vors. ist.  


2. Ressortzuordnung

2.1     Die / der Vorsitzende und stellv. Vorsitzende sind zuständig für:

                 -  Repräsentation
                 -  Öffentlichkeitsarbeit
                 -  Veranstaltungen

2.2     Den Kassenwarten/innen obliegen, in Abstimmung mit dem  / der Sozialberater/in alle Finanzangelegenheiten. Sie verwalten die Mitgliedsbeiträge und legen jährlich einen Kassenbericht zur Prüfung vor.

2.3     Die Schriftführer/innen protokollieren alle Vorstandsbeschlüsse und Mitgliederversammlungen.

2.4     Der Sozialberater ist für:

                 -  Büroleitung
                 -  Auskunft und Beratung
                 -  Information und Schulung
                 -  Zusammenarbeit mit Verbänden und Behörden
                 -  Imagepflege und Werbung

zuständig. Er berichtet dem Vortand.

2.5     Die Beisitzer/innen berichten, soweit sie Organisationen repräsentieren, dem Vorstand, damit Beschlüsse und Aktionen unverzüglich erfolgen können.


Diese Geschäftsordnung tritt mit der Gründungsversammlung am 05. Juli 1994 in Kraft.












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Verein der Arbeitslosen in Wilhelmshaven / Friesland e.V. - Spendenkonto: Sparkasse Wilhelmshaven, Konto-Nr. 2 520 815, BLZ 282 501 10
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