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Checkliste >SGB III<
Checklisten:
SGB III
Achtung: Wenn Dir auf der Agentur für Arbeit ein Fragenkatalog vorgelegt wird, in dem Du Angaben über die Kündigung machen sollst, fülle ihn auf keinen Fall alleine und schon gar nicht bei der Agentur für Arbeit aus! Wenn Du nämlich - auch aus Unkenntnis - was Falsches angibst, kann eine Sperrzeit verhängt werden! Gründe, die einen Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst haben, stehen in der Arbeitsbescheinigung. Diese vom Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung sollte vor dem Gang zur Agentur für Arbeit genau durchgesehen und kopiert werden!
Immer zur eigenen Sicherheit eine eigene Akte anlegen, wo alles hineinkommt, was du bei der Behörde überreichst (Kopie) und was du von der Behörde erhältst.
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Nach der Kündigung / Verlust des Arbeitsplatzes
Bei der Arbeitslosmeldung
Arbeitslosengeld erhält, wer in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate beitragspflichtig gearbeitet hat. Die Monate müssen nicht am Stück erfüllt sein. Es genügt auch, wenn mehrere Beschäftigungszeiten zusammen diese Anzahl ergeben. Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate. Dabei wird der Durchschnitt aus dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt genommen, also auch von Mehrarbeit. Die Arbeitszeit spielt nur noch eine Rolle, wenn aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend weniger als 80 % der Vollzeit, mindestens aber 5 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Dann gibt es Sonderregelungen.
Vom durchschnittlichen Bruttoverdienst werden nach einer bundesweiten Verordnung pauschal die üblichen Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21 Prozent abgezogen. Vom verbleibenden „Netto" (Leistungsentgelt)
erhalten Arbeitslose ohne Kinder 60 Prozent. Wer ein bzw. mehr Kinder hat, die steuerlich berücksichtigt werden, erhält 67 Prozent.
Anwartschaftszeit
Dauer
Leistungen von der Agentur für Arbeit erhältst Du nur, wenn Du arbeiten willst und kannst. Dabei musst Du aber nicht jede Arbeit annehmen, sondern nur solche, die Dir auch zuzumuten ist.
Das, was darunter zu verstehen ist, wurde sehr eingeschränkt. So soll z.B. Dein Beruf und Deine Qualifikation keine Rolle mehr spielen, sondern nur noch der Verdienst. Einbußen beim Brutto-Lohn von 20 Prozent innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit und vom 3. bis zum 6. Monat der Arbeitslosigkeit 30 Prozent des vorherigen Brutto-Lohnes gelten als zumutbar. Ab dem 7. Monat ist jede Arbeit zumutbar, deren Nettoverdienst in Höhe des Arbeitslosengeldes I liegt. Wichtig ist dabei, dass es sich ab dem 7. Monat um den Nettoverdienst handelt, d.h. dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit, z.B. auch eine mögliche doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten und andere Ausgaben berücksichtigt werden müssen.
Auch bei den Fahrtzeiten zur Arbeit gelten Zumutbarkeitsregeln. Pendelzeiten von täglich zwei ½ Stunden hin und zurück sind zumutbar (bei Teilzeit unter sechs Stunden, 2 Stunden Fahrtzeit). Gerechnet wird die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zur Arbeitsstätte und zurück.
Achtung! Für Arbeitslose ohne familiäre Bindung ist seit dem 1. Januar 2003 ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung spätestens ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit zumutbar.

Achtung: Deine Arbeitsbereitschaft musst Du durch eine „aktive Beschäftigungssuche" unter Beweis stellen. Wie, wo und wie oft Du Dich bewerben sollst, muss Dir der Arbeitsvermittler mitteilen. Dabei muss er sowohl den Arbeitsmarkt wie auch Deine eigene persönliche Situation berücksichtigen. Außerdem darf sich die Suche nur auf sozialversicherungspflichtige und zumutbare Arbeiten beziehen.
Stelle auf jeden Fall einen Antrag auf Übernahme der Bewerbungskosten bevor Du Dich bewirbst.
Verpflichtung zur Arbeit / Bewerbungspflicht / Eingliederungsvereinbarung
Nebenbeschäftigung
Achtung! Von der Agentur für Arbeit werden Arbeitsplatzaufgabe (auch bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen), für die es keinen wichtigen Grund gibt, zwölf Wochen Sperrzeit verhäng. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs verkürzt sich um die Sperrzeit. In den meisten Fällen insgesamt sogar um ein Viertel. Bei nicht rechtzeitiger Kontaktaufnahme bei Bewerbungsvorschlägen werden zunächst drei, dann sechs Wochen  Sperre verhängt. Wenn die Agentur für Arbeit mehrere Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen verhängt, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung sogar ganz. Dann hilft nur noch der Gang zum Job-Center um Arbeitslosengeld II zu beantragen. Das Arbeitslosengeld II wir in diesem Fall auch um 30 Prozent gekürzt. Lass die Verhängung einer Sperrzeit immer bei deiner Gewerkschaft oder der Arbeitsloseninitiative überprüfen.
Arbeitslose müssen für die Agentur für Arbeit erreichbar und in der Lage sein, die Agentur täglich aufsuchen zu können. Kommst Du trotz Belehrung einer Aufforderung der Agentur, Dich zu melden oder an einer Beratung teilzunehmen, ohne wichtigen Grund nicht nach, ruht die Arbeitslosenunterstützung für die Zeit, in der Du Dich nicht meldest, für mindestens zwei Wochen. Deshalb beachte:
Sperrzeiten
Nur was Du schwarz auf weiß hast, kannst Du später auch beweisen! Deshalb solltest Du eine eigene Akte anlegen. Dahinein gehören:
        
Eigene Akte anlegen !
Wenn „schwierige" Gespräche bevorstehen oder sich unerwartet ergeben sollten:
Gespräche und Unterschriften
Falls Bescheide der Agentur für Arbeit fehlerhaft sind, oder wenn Du mit Ihnen nicht einverstanden bist, Widerspruch einlegen! Werden Fristen für die Einlegung
der Rechtsmittel versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und nur außerordentliche Gründe können dann noch helfen. Also immer rechtzeitig Rat einholen!
Widersprüche
Weitere Sozialleistungen
Also: spätestens nach Erhalt der Kündigung zur Agentur für Arbeit, damit Dein Antrag rechtzeitig bearbeitet wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Dich hierfür, wie auch für die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz freizustellen.
In der Arbeitsbescheinigung sollte auch im Bemessungszeitraum erhaltenes Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld als Verdienst aufgeführt sein. Die Einmalzahlungen erhöhen den Arbeitslosengeldanspruch.
Fristen
Es empfiehlt sich, diese Akte bei jedem Gang zum Arbeitsamt mitzunehmen!

Das Arbeitsamt legt Dir oft was zur Unterschrift bzw. zum Ausfüllen vor, z.B. zum Kündigungsverlauf oder zu Deiner Mobilität. Es besteht keine Verpflichtung, die Unterschrift sofort zu leisten.
   
Beispiel:
Ali WHV/FRI
Weserstraße 51
26382 Wilhelmshaven
März 2008


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