Hier finden Sie weitere Informationen zu Hartz IV:
Hier finden Sie die neue Service-Leistung
Ihrer Arbeitsloseninitiative Wilhelmshaven /
Friesland:
Hier im FA-Team können Sie über alles reden,
was Ihnen auf dem Herzen liegt:
Achtung:
Wenn Dir auf der Agentur für Arbeit ein Fragenkatalog vorgelegt wird,
in dem Du Angaben über die Kündigung machen sollst, fülle ihn auf
keinen Fall alleine und schon gar nicht bei der Agentur für Arbeit aus!
Wenn Du nämlich - auch aus Unkenntnis - was Falsches angibst, kann eine
Sperrzeit verhängt werden! Gründe, die einen Arbeitgeber zur Kündigung
veranlasst haben, stehen in der Arbeitsbescheinigung. Diese vom
Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung sollte vor dem Gang zur Agentur
für Arbeit genau durchgesehen und kopiert werden!
Immer
zur eigenen Sicherheit eine eigene Akte anlegen, wo alles hineinkommt,
was du bei der Behörde überreichst (Kopie) und was du von der Behörde
erhältst.
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Nach der Kündigung / Verlust des Arbeitsplatzes
Bei der Arbeitslosmeldung
Arbeitslosengeld
erhält, wer in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate
beitragspflichtig gearbeitet hat. Die Monate müssen nicht am Stück
erfüllt sein. Es genügt auch, wenn mehrere Beschäftigungszeiten
zusammen diese Anzahl ergeben. Höhe des Arbeitslosengeldes
Das
Arbeitslosengeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen
Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate. Dabei wird der Durchschnitt
aus dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt genommen, also auch von
Mehrarbeit. Die Arbeitszeit spielt nur noch eine Rolle, wenn aufgrund
einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend weniger als 80 % der
Vollzeit, mindestens aber 5 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Dann
gibt es Sonderregelungen.
Vom durchschnittlichen Bruttoverdienst
werden nach einer bundesweiten Verordnung pauschal die üblichen Abzüge
wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21 Prozent
abgezogen. Vom verbleibenden „Netto" (Leistungsentgelt)
erhalten Arbeitslose ohne Kinder 60 Prozent. Wer ein bzw. mehr Kinder hat, die steuerlich berücksichtigt werden, erhält 67 Prozent.
Leistungen
von der Agentur für Arbeit erhältst Du nur, wenn Du arbeiten willst und
kannst. Dabei musst Du aber nicht jede Arbeit annehmen, sondern nur
solche, die Dir auch zuzumuten ist.
Das, was darunter zu verstehen
ist, wurde sehr eingeschränkt. So soll z.B. Dein Beruf und Deine
Qualifikation keine Rolle mehr spielen, sondern nur noch der Verdienst.
Einbußen beim Brutto-Lohn von 20 Prozent innerhalb der ersten drei
Monate der Arbeitslosigkeit und vom 3. bis zum 6. Monat der
Arbeitslosigkeit 30 Prozent des vorherigen Brutto-Lohnes gelten als
zumutbar. Ab dem 7. Monat ist jede Arbeit
zumutbar, deren Nettoverdienst in Höhe des Arbeitslosengeldes I liegt.
Wichtig ist dabei, dass es sich ab dem 7. Monat um den Nettoverdienst
handelt, d.h. dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit, z.B.
auch eine mögliche doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten und andere
Ausgaben berücksichtigt werden müssen.
Auch bei den Fahrtzeiten zur
Arbeit gelten Zumutbarkeitsregeln. Pendelzeiten von täglich zwei ½
Stunden hin und zurück sind zumutbar (bei Teilzeit unter sechs Stunden,
2 Stunden Fahrtzeit). Gerechnet wird die Zeit vom Verlassen der Wohnung
bis zur Arbeitsstätte und zurück.
Achtung! Für
Arbeitslose ohne familiäre Bindung ist seit dem 1. Januar 2003 ein
Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung spätestens ab dem 4. Monat der
Arbeitslosigkeit zumutbar.
Achtung: Deine
Arbeitsbereitschaft musst Du durch eine „aktive Beschäftigungssuche"
unter Beweis stellen. Wie, wo und wie oft Du Dich bewerben sollst, muss
Dir der Arbeitsvermittler mitteilen. Dabei muss er sowohl den
Arbeitsmarkt wie auch Deine eigene persönliche Situation
berücksichtigen. Außerdem darf sich die Suche nur auf
sozialversicherungspflichtige und zumutbare Arbeiten beziehen.
Stelle auf jeden Fall einen Antrag auf Übernahme der Bewerbungskosten bevor Du Dich bewirbst.
Verpflichtung zur Arbeit / Bewerbungspflicht / Eingliederungsvereinbarung
Achtung! Von
der Agentur für Arbeit werden Arbeitsplatzaufgabe (auch bei Aufhebungs-
und Abwicklungsverträgen), für die es keinen wichtigen Grund gibt,
zwölf Wochen Sperrzeit verhäng. In dieser Zeit wird kein
Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs verkürzt
sich um die Sperrzeit. In den meisten Fällen insgesamt sogar um ein
Viertel. Bei nicht rechtzeitiger Kontaktaufnahme bei
Bewerbungsvorschlägen werden zunächst drei, dann sechs Wochen
Sperre verhängt. Wenn die Agentur für Arbeit mehrere Sperrzeiten
von insgesamt 21 Wochen verhängt, erlischt der Anspruch auf
Arbeitslosenunterstützung sogar ganz. Dann hilft nur noch der Gang zum
Job-Center um Arbeitslosengeld II zu beantragen. Das Arbeitslosengeld
II wir in diesem Fall auch um 30 Prozent gekürzt. Lass die Verhängung
einer Sperrzeit immer bei deiner Gewerkschaft oder der
Arbeitsloseninitiative überprüfen.
Arbeitslose
müssen für die Agentur für Arbeit erreichbar und in der Lage sein, die
Agentur täglich aufsuchen zu können. Kommst Du trotz Belehrung einer
Aufforderung der Agentur, Dich zu melden oder an einer Beratung
teilzunehmen, ohne wichtigen Grund nicht nach, ruht die
Arbeitslosenunterstützung für die Zeit, in der Du Dich nicht meldest,
für mindestens zwei Wochen. Deshalb beachte:
Nur
was Du schwarz auf weiß hast, kannst Du später auch beweisen! Deshalb
solltest Du eine eigene Akte anlegen. Dahinein gehören:
Wenn „schwierige" Gespräche bevorstehen oder sich unerwartet ergeben sollten:
Gespräche und Unterschriften
Falls
Bescheide der Agentur für Arbeit fehlerhaft sind, oder wenn Du mit
Ihnen nicht einverstanden bist, Widerspruch einlegen! Werden Fristen
für die Einlegung
der Rechtsmittel versäumt, wird der Bescheid
rechtskräftig und nur außerordentliche Gründe können dann noch helfen.
Also immer rechtzeitig Rat einholen!
Also:
spätestens nach Erhalt der Kündigung zur Agentur für Arbeit, damit Dein
Antrag rechtzeitig bearbeitet wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
Dich hierfür, wie auch für die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz
freizustellen.
In
der Arbeitsbescheinigung sollte auch im Bemessungszeitraum erhaltenes
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld als Verdienst aufgeführt sein. Die
Einmalzahlungen erhöhen den Arbeitslosengeldanspruch.
Es empfiehlt sich, diese Akte bei jedem Gang zum Arbeitsamt mitzunehmen!
Das
Arbeitsamt legt Dir oft was zur Unterschrift bzw. zum Ausfüllen vor,
z.B. zum Kündigungsverlauf oder zu Deiner Mobilität. Es besteht keine
Verpflichtung, die Unterschrift sofort zu leisten.
Ali WHV/FRI
Weserstraße 51
26382 Wilhelmshaven
März 2008
- Aufgepasst!
Wer sich nicht unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend meldet. Im Falle eines befristeten
Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnis hat die Meldung
spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen, das gilt auch
für die Elternzeit. Liegt zwischen der Beendigung des Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung
innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu erfolgen. Die Pflicht zur
Meldung besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Fortbestand des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in Aussicht stellt. Wer diese
Regelung nicht beachtet bekommt eine Sperrzeit vom einer Woche.
- Die Kündigungsfrist
(gesetzliche Fristen, tarifliche Ansprüche) prüfen. Wird sie nicht
eingehalten und eine Entlassungsentschädigung gezahlt, gibt es ein
böses Erwachen: die Agentur für Arbeit zahlt erst nach Ablauf der
Kündigungsfrist! Bei Entlassungsentschädigungen kann es auch eine
eventuelle Anrechnung und eine Kürzung des
Arbeitslosengeldzahlungszeitraumes geben.
- Steht noch Urlaub aus?
Der Urlaub muss vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit genommen sein,
sonst gibt es für die Zeit des Urlaubs kein Arbeitslosengeld! Auch dann
nicht, wenn der Urlaub abgegolten wird.
- Eine Kündigungsschutzklage
ist immer sinnvoll und muss innerhalb von 3 Wochen nach Empfang der
Kündigung (nicht nach Ablauf der Kündigungsfrist!) beim Arbeitsgericht
eingegangen sein. Suche auf jeden Fall den Rechtsschutz der
Gewerkschaft oder die Arbeitsloseninitiative auf. Ab 1. Mai 2000 müssen
Kündigungen schriftlich erklärt werden. Mündliche Kündigungen sind
rechtswidrig (§ 623 BGB).
- Arbeitslosengeld
erhältst Du erst von dem Tag an, an dem Du Dich persönlich arbeitslos
gemeldet hast! Nicht zu verwechseln mit der Meldung zur Arbeitssuche
ganz am Anfang dieser Tipps.
- Der
Krankenversicherungsschutz entfällt nach einem Monat ohne
versicherungspflichtige Beschäftigung und ohne Leistungen von der
Agentur für Arbeit.
- Bist
Du vor Eintritt der Arbeitslosigkeit krank oder in Kur, so zahlt die
Krankenkasse zunächst die Lohnfortzahlung bzw. das Krankengeld weiter.
Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit muss dann aber sofort die
Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Die Krankmeldung
sollte um keinen einzigen Tag unterbrochen werden. Denn bei einer
Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit um mindestens einen Tag, an dem Du
dich auch nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hast,
gibt es für eine darauf folgende Arbeitsunfähigkeit weder
Arbeitslosengeld noch Krankengeld. Also frühzeitig in der
Sozialberatung bei deiner Gewerkschaft oder zur Arbeitslosinitiative
kommen.
- Für die Arbeitslosmeldung brauchst Du
zunächst nur den Personalausweis (Hilfsweise: Meldebescheinigung). Mit
dem ausgefüllten Antrag muss die vom Arbeitgeber ausgefüllte
Arbeitsbescheinigung abgegeben werden. Auch die aktuelle
Lohnsteuerkarte und der Sozialversicherungsausweis (Hilfsweise: Kopie)
muss zum Einsehen mitgenommen werden.
- Wer seine
Unterlagen noch nicht vom Arbeitgeber erhalten hat, sollte sich eine
Zwischenbescheinigung mit allen wichtigen Angaben ausstellen oder
entsprechende Kopien von den Nachweisen geben lassen.
- In
der Arbeitsbescheinigung müssen die Dauer der Beschäftigung, die Höhe
des Verdienstes, die Kündigungsfrist und der Kündigungsgrund enthalten
sein. Lass den Arbeitgeber nicht die Bescheinigung direkt zur Agentur
für Arbeit schicken, sondern Dir aushändigen und überprüfe die Angaben
auf Richtigkeit! Lass Dich von deiner Gewerkschaft oder der
Arbeitsloseninitiative beraten.
- Wie
lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, richtet sich nach der
beitragspflichtigen Beschäftigung und dem Lebensalter. Entscheidend ist
der Zeitpunkt der Antragstellung.
- Die Anspruchsdauer Auf Arbeitslosengeld I ab dem 01.01.2008:
- Niemand
weiß, wie lange er arbeitslos sein wird und ob er die Grundsicherung
für Arbeitssuchende (Alg II) beantragen muss. Der Anspruch auf Alg II
kann schon bei einer Vollzeitbeschäftigung oder Bezug von
Arbeitslosengeld I vorhanden sein. Bei der Grundsicherung für
Arbeitssuchende werden Vermögen und Einkommen der gesamten
Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Jeder sollte sich rechtzeitig
(mindestens 1 Jahr vorher) darauf einstellen und sich bei seiner
Gewerkschaft oder der Arbeitsloseninitiative informieren.
- Auf
verlangen der Agentur für Arbeit, musst Du deine Eigenbemühungen
nachweisen. Die Agentur muss Dir vorher aber sagen wie diese
Eigenbemühungen auszusehen haben.
- Also immer notieren, wenn Du Dich irgendwo bewirbst oder vorstellst bzw. wenn Du telefonisch nach einem Arbeitsplatz fragst.
- Wenn
du eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollst, überstürze
nichts. In dieser Vereinbarung werden Deine Aktivitäten und die der
Agentur für Arbeit festgelegt. Meistens handelt es sich nur um Deine
Pflichten und die der Agentur für Arbeit im allgemeinen. Deshalb
beachte: Diesen Vertag solltest Du erstmal in ruhe zuhause anschauen
und im Zweifelsfall Rat einholen. Von einer sofortigen Unterschrift
raten wir ab. Hast du unterschrieben, musst du Dich daran halten und du
kommst aus dieser Verpflichtung nicht mehr heraus.
- Nebenbeschäftigungen
von weniger als 15 Stunden in der Woche sind erlaubt, ohne den Anspruch
auf Arbeitslosengeld I zu verlieren. Der Verdienst wird jedoch
teilweise mit dem Arbeitslosengeld I verrechnet:
- Neben
dem Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten
kann noch ein Freibetrag von 165,- € geltend gemacht werden. Was
darüber liegt wird voll mit der Lohnersatzleistung verrechnet d.h. ein
Verdienst, der den Freibetrag übersteigt, ist Arbeit zum Nulltarif.
- Jede Nebenbeschäftigung muss der Agentur für Arbeit vorher gemeldet werden, sonst drohen Strafen!
- Kümmere Dich um die Aufforderungen der Agentur für Arbeit!
- Melde Dich regelmäßig bei der Agentur für Arbeit und fordere Vermittlung in Deinem Sinne ein.
- Wer
Urlaub / Bildungsurlaub machen möchte, muss dieses vor Urlaubsantritt
bei der Agentur anmelden. Nach dem Ende muss man sich zurückmelden.
Gleiches gilt bei Krankheit und Kur.
- Alle Schreiben vom Arbeitsamt einschließlich Briefumschläge (wichtig wegen Poststempel!)
- Kopien
der eigenen Unterlagen, die man der Agentur überlassen hat (persönlich
abgegebene Unterlagen auf der Kopie bestätigen lassen)
- Kurze
Gesprächsnotizen von Beratungsgesprächen (vom Sachbearbeiter des Amtes
gegenzeichnen lassen) und immer den Namen des
Gesprächspartners/Partnerin aufschreiben, ebenso das Datum und die
Uhrzeit.
- Eine Zusammenstellung der Bewerbungsbemühungen.
- Nimm
das Recht auf einen Beistand wahr: entweder einen Freund/eine Freundin,
oder jemand, der/die ebenfalls auf dem Flur wartet. Die
Arbeitsloseninitiative bietet auch einen Begleitdienst an.
- Bedenkzeit erbitten und sich von deiner Gewerkschaft oder der Arbeitsloseninitiative beraten lassen!
- Die Frist für einen Widerspruch und auch bei Ablehnung des Widerspruchs für die Klage beim Sozialgericht beträgt einen Monat.
- Die
Frist und die Stelle, wo das Rechtsmittel eingelegt werden kann, müssen
auf dem Bescheid vermerkt sein, sonst läuft die Frist nicht.
- Lass Dich bei der Abfassung des Widerspruchs von deiner Gewerkschaft oder der Arbeitsloseninitiative beraten!
- Wer
arbeitslos ist, hat oft noch Anspruch auf weitere soziale Leistungen,
lass Dich von deiner Gewerkschaft oder von der Arbeitsloseninitiative
beraten.
- Wohngeld
- Ergänzendes Arbeitslosengeld II
- Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
- Ermäßigung von Telefongebühren nur bei der Telekom
- Befreiung
von der Zuzahlung bei Krankheit 1 Prozent des Bruttoeinkommens bei
kornischer Krankheit bzw.2 Prozent vom Bruttoeinkommen für alle
weiteren Personen muss selbst aufgebracht werden, vorher gibt es keine
Befreiung!